Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : neue rote Nummerntafel für Fahrradträger
lupo1972
07.09.2007, 14:42
Hallo, gestern habe ich in der Clubzeitung vom ÖAMTC gelesen, daß man sich jezt neue rote Nummerntafeln besorgen kann, die man dann ständig auf den Fahrradträgern f. d. Anhängekupplung montieren kann (wem es zu mühsam ist, das Taferl vom Auto auf den Träger zu wechseln).
2 Fragen tun sich da für mich auf: 1. weiß wer, ob die auch außerhalb von Österreich erlaubt sind? 2. könnte es sein, daß man mit diesen Tafeln dann auch einen Wohnwagen mit einem (original) deutschen Kennzeichen ziehen darf, da dies ja bisher nicht erlaubt war, weil der österreichische Kraftfahrer nicht leicht zu greifen war. (kfz österreich + wohnwagen deutschland)
Ich habe gegoogelt und auch beim Arbö diese Info gefunden (f. d. Radträger) mit einem Hinweis zum Gesetzblatt:
28. Nach § 49 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger
oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker
1.
die hintere Kennzeichentafel, oder
2.
eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)
auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel
aufweisen muss, anzubringen.“
interessant auch was da noch so für Änderungen drinnen sind ... viel Spaß beim schmökern:
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/kfgesetz/kraftfahrgesetz/download/28kfgnov57aus2007.pdf
... könnte es sein, daß man mit diesen Tafeln dann auch einen Wohnwagen mit einem (original) deutschen Kennzeichen ziehen darf, da dies ja bisher nicht erlaubt war, weil der österreichische Kraftfahrer nicht leicht zu greifen war. (kfz österreich + wohnwagen deutschland)
hallo
wie kommst du drauf dass das nicht zulässig wäre
wir hatten da ja schon mal einen langen threat darüber
siehe dazu auf
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=205850&p=48&q=(I%2080%2F2002)%3AQUELLE&t=doc3.tmpl (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=205850&p=48&q=%28I%2080%2F2002%29%3AQUELLE&t=doc3.tmpl)
unter anderem punkt
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht
und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug
mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung
solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei
unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
so, und dann soll der hr kapplständer mir im anhaltungsfall mal erklären WANN genau die dreitagesfrist begonnen hat ...
lg
g
edit:
das gilt für die zugfahrzeuge
die punkte davor betreffen die anhänger ...
lupo1972
07.09.2007, 17:30
leider ist es sehr wohl verboten mit einem österreichischen KFZ einen Hänger aus Deutschland in Österreich zu ziehen - ich konnte es fast nicht glauben als ich den EzuB gemacht habe und habe mich daher beim Bundeskanzleramt erkundigt und bestätigt bekommen, daß das noch immer verboten ist. Man darf sie nur dann ziehen, wenn man über das ausländische Kennzeichen ein rotes (oder grünes?) ÜBerstellungskennzeichen montiert - aber das bekommt man nicht für den Wohnwagen für die Fahrt in den Urlaub und kostet enorm viel und ist nur befristet gültig. Ich habe mich da schon gründlich informiert und leider ist das Gesetz noch immer so - ob das die Polizei weiß sei dahingestellt, aber im Falle eines Unfalles - nein danke, da kann ich dann die Gutachter zahlen, daß der ausländische Hänger an meinem PKW NICHT Shuld oder Einfluß hatte.
servus lupo,
so wie es schon immer war, bei einem ausländischen anhänger/auflieger ist am anhänger ein rotes kennzeichen mit der zulassung des zugfahrzeuges anzubringen.
dieses kennzeichen kostet lediglich ein paar euro und ist zeitlich nicht limitiert.
du könntest z.b sonst nie einen auflieger aufsatteln. die bestimmung gibts schon ewig...
lupo1972
07.09.2007, 20:12
hallo Richard - und weißt Du auch wie bekomme ich dann so eine Tafel? Und darf ich damit dann auch einen in Deutschland geliehenen Wohnwagen durch Österreich fahren? Meine Versicherung (Zulassungsstelle) weiß davon nichts und sagt das geht nur für LKWs .....
hi lupo,
da gibts eine novellierung nur ich hab jetzt keinen einfachen zugriff mehr in die rechtsabteilung, ich müsste da eine ganz offizielle anfrage stellen.
ich kann mich aber noch erinnern, da gehts wörtlich um "anhänger"...
hallo Richard - und weißt Du auch wie bekomme ich dann so eine Tafel? Und darf ich damit dann auch einen in Deutschland geliehenen Wohnwagen durch Österreich fahren? Meine Versicherung (Zulassungsstelle) weiß davon nichts und sagt das geht nur für LKWs .....
hallo
an den zulassunsgstellen sitzen meist schreibkräfte die aus den versicherungen wegrationalisiert wurden und die nicht dynamisch genug waren sich einen anderen job zu suchen.
da darfst du dir keine fachauskunft erwarten
ich bin kein spezailist für speditionsfragen
aber die auskunft kann einfcah nicht stimmen (nur für LKW)
es ist gesetzlich vorgeschrieben dass inländische zugfahrzeuge die ausländische anhänger führen sich diese rote oder grüne tafel holen.
unabhängig davon ob das PKW oder LKW sind und egal ob leichte oder schwere anhänger
wenn du mit glied bist schick einfach ein email an rechtshilfewiennoebgld@oeamtc.at und gib die clubkartennummer an und frag das an.
du willst einen wowa in DE mieten und den durch OE durchziehen nach kroatien. darfst du das und unter welchen voraussetzungen.
das ist sicher zulässig, auf welchem weg auch immer. evt benötigst du bis drei tage aufenthalt wenn anhänger auch aus dem EU raum sogar garkeine zusätzlichen taferln mehr
lg
g
Hallo,
hab seit zwei Wochen so eine rote Nummerntafel, um mir das Umstecken der Tafel vom PKW auf den Fahrradträger zu ersparen. Kostenpunkt so um die 9.- €.
Die Ausgabe der roten Nummertafel wird in der Zulassung vermerkt.
Die Verwendung ist nur in Zusammenhang mit dem Fahrradträger möglich, der am Fahrzeug montiert ist und durch den die Originalnummerntafel verdeckt wird.
Ein Wohnwagen ist ein eigenes Fahrzeug und braucht wohl auch eine eigene Nummer(ntafel)
Gruß aus dem Ländle
nobu
Hallo,
hab seit zwei Wochen so eine rote Nummerntafel, um mir das Umstecken der Tafel vom PKW auf den Fahrradträger zu ersparen. Kostenpunkt so um die 9.- €.
Die Ausgabe der roten Nummertafel wird in der Zulassung vermerkt.
Die Verwendung ist nur in Zusammenhang mit dem Fahrradträger möglich, der am Fahrzeug montiert ist und durch den die Originalnummerntafel verdeckt wird.
Ein Wohnwagen ist ein eigenes Fahrzeug und braucht wohl auch eine eigene Nummer(ntafel)
Gruß aus dem Ländle
nobu
hi nobu...
du schreibst, das die >> verwendung nur in zusammenhang mit deinem fahrradträger zulässig ist <<... soweit mir bekannt, kannst diese rote nummertafel an jedem ( im ausland angemeldeten ) anhänger verwenden...
wenn dieser anhänger ( noch ) keine eigene zulassung ( zb neufahrzeug bei eigenimport ) besitzt, dann gilt das als überstellungskennzeichen ... das bedeutet, du darfst damit keine ladung befördern... wenn der anhänger zb in D zugelassen ( D Nummertafel ) ist, kannst damit zumindest europaweit rumfahren...und damit natürlich auch ladung befördern ( is aber eh nur für spediteure wichtig )...
@ abo..
soweit mir bekannt, gibt's da keine zeitliche beschränkung....
( ich bin seit ca 3 jahren jeden 2ten tag mit einer solchen konfiguration unterwegs )...
lg willi..
Tommy1424
08.09.2007, 23:13
Hallo beinand!
Bitte nicht verwechseln!!!!
1. Das rote Zollkennzeichen
Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.
2. Rotes Zusatzkennzeichen
Dieses Kennzeichen kann bestellt werden und wird für Anbauten am Fahrzeug verwendet welche die original Nummerntafel abdecken bzw. unlesbar machen (z.B. Fahrradträger).
Bei diesem Kennzeichen kann es durchaus möglich sein, dass es nur für einen Fahrradträger gültig ist. Es dient lediglich dazu, dass sich der Zulassungsbesitzer das dauernde Umstecken der orig. Tafel erspart.
Diese Kennzeichentafel darf aber NICHT auf einem Anhänger montiert werden.
In Ö ist jedes zulassungspflichtige Fahrzeug als selbständiges Fahrzeug an zu sehen und benötigt daher eine eigene Zulassung (Ausnahme Wechselkennzeichen).
Das Zollkennzeichen wird nötig, weil in Ö kein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenen Zugfahrzeug gezogen werden darf.
1. Das rote Zollkennzeichen
Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.
hallo
*grübel*
was dann heisst das private personen kein ausländisches fahrzeug bzw keinen ausländischen anhänger in österreich ziehen dürfen?
genau das ist mit entsprechenden Eu bestimmungen ja ermöglicht worden.
jetzt bin ich neugierig langsam
hat jetzt schonmal wer beim oematc angefargt oder wo ...?
lg
g
Hallo beinand!
Bitte nicht verwechseln!!!!
1. Das rote Zollkennzeichen
Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.
2. Rotes Zusatzkennzeichen
Dieses Kennzeichen kann bestellt werden und wird für Anbauten am Fahrzeug verwendet welche die original Nummerntafel abdecken bzw. unlesbar machen (z.B. Fahrradträger).
Bei diesem Kennzeichen kann es durchaus möglich sein, dass es nur für einen Fahrradträger gültig ist. Es dient lediglich dazu, dass sich der Zulassungsbesitzer das dauernde Umstecken der orig. Tafel erspart.
Diese Kennzeichentafel darf aber NICHT auf einem Anhänger montiert werden.
In Ö ist jedes zulassungspflichtige Fahrzeug als selbständiges Fahrzeug an zu sehen und benötigt daher eine eigene Zulassung (Ausnahme Wechselkennzeichen).
Das Zollkennzeichen wird nötig, weil in Ö kein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenen Zugfahrzeug gezogen werden darf.
hallo tommy 1424...
gibts da unterschiede ( größe, form usw ) zwischen diesen beiden roten kennzeichen..?
weil einmal heißt's zollkennzeichen und einmal rotes zusatzkennzeichen..
wobei beide male ja die selbe nummern/buchstaben konfiguration des zugfahrzeuges verwendung findet...oder ?
@nobu....
wurde bei dir im zulassungsschein der ausdrückliche verwendungszweck ( nur am Fahrradträger ) vermerkt ?
lg willi..
@nobu....
wurde bei dir im zulassungsschein der ausdrückliche verwendungszweck ( nur am Fahrradträger ) vermerkt ?
lg willi..
Hallo,
im Zulassungsschein wurde die Zeile "Rote Kennzeichentafel gemäß 49 Absatz 3 KFG 1967 ausgegeben" angefügt und zwar auf beiden Zulassungsscheinen, also auch auf der für mein Wohnmobil, das gar keine AHK hat. Ich verwende den Radträger nur am PKW.
Bei der Ausgabe der Tafel haben wir uns darüber unterhalten, ob die Polizei im In- und Ausland diese Tafel wohl kennt oder ich nun öfters angehalten werde. Von einer Verwendung der Tafel an einem im Ausland zugelassenen Hänger war nicht die Rede, ich mußte bei der Bestellung der Tafel auch nicht angeben, wofür ich sie verwenden werde.
Wäre interessant, eine fachkundige Aussage über die diskutierte Frage zu bekommen. Hat jemand Kontakt zu einem/einer entsprechenden Fachmann/Fachfrau?
Gruß aus dem Ländle
nobu
lupo1972
09.09.2007, 19:28
hallo
*grübel*
was dann heisst das private personen kein ausländisches fahrzeug bzw keinen ausländischen anhänger in österreich ziehen dürfen?
genau das ist mit entsprechenden Eu bestimmungen ja ermöglicht worden.
jetzt bin ich neugierig langsam
hat jetzt schonmal wer beim oematc angefargt oder wo ...?
lg
g
Ja, leider abo - ich habe das beim Bürgerservice nachgefragt und schriftlich bestätigt bekommen, daß dieses sinnlose Gesetz noch immer gilt - ich darf nicht mit einem in Österreich zugelassenem PKW einen wo anders zugelassenen Wohnwagen ziehen - das lustige ist, daß das kein Polzist weiß, aber im Falle eines Unfalles bin ich mir sicher daß das die Versicherung weiß und versuchen würde einen Strick zu drehen - zumindest mir aber die Beweislast überlassen :(
Ich finde das SOOO schade - da es mir die Möglichkeit nimmt gute Mietangebote in meiner Nähe gleich über der Grenze zu nützen .....
aber jetzt mal ehrlich
"no risk, no fun". wer schaut denn wirklich? bin schon mal mit einem show-kennzeichen vom club bei einem wowa-test gefahren (das richtige einfach vergessen) und niemand ist das aufgefallen...
und lupo, machst du wirklich in österreich urlaub? überall anders kannst eh fahren...:rolleyes:
Tommy1424
09.09.2007, 22:11
Hallo beinand!
Habe hier zur allgemeinen Verwirrung einen Auszug aus dem Kfg für euch:
§ 49. Kennzeichentafeln
(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen,
Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6
angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche
Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit
Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten
auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur
gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer
angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel
innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie
ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung
rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen
hat.
(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder
Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und
4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde
auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den
Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3
genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit
dessen Kennzeichen auszugeben für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem
Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der
Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte
Fahrradträger.
Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für
das Kraftfahrzeug zu vermerken.
(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst
sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf
mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der
Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für
a) Farbe des b) Farbe der
Grundes der Schrift-
Tafeln zeichen
1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder
mit Beiwagen, Motordreiräder und
Anhänger, vorbehaltlich der Z 3
und 4 ............................ weiß schwarz
2. Motorfahrräder, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge sowie für
Anhänger gemäß Abs. 3 rot weiß
3. vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge sowie für
Probefahrtkennzeichen ............ blau weiß
4. Überstellungskennzeichen ......... grün weiß
Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material
bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem
blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale
Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen
der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen
des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat;
dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a
und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die
Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln
(Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet
sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf
Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf
einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die
zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben
sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen
dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung
versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift "Republik
Österreich" und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5)
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
zugewiesene Kontrollnummer zeigt.
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen
mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen
hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das
ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.
Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
Quelle: Kraftfahrgesetz 1967
lupo1972
10.09.2007, 10:01
aber jetzt mal ehrlich
"no risk, no fun". wer schaut denn wirklich? bin schon mal mit einem show-kennzeichen vom club bei einem wowa-test gefahren (das richtige einfach vergessen) und niemand ist das aufgefallen...
und lupo, machst du wirklich in österreich urlaub? überall anders kannst eh fahren...:rolleyes:
ja aber Richard, ich kann ja nicht wegen dem Gesetz extra rund um Österreich herum nach Italien oder Kroatien fahren - oder? :D Da bleibt mir bislang nur übrig auf eine Anmietung in D zu verzichten.
ja aber Richard, ich kann ja nicht wegen dem Gesetz extra rund um Österreich herum nach Italien oder Kroatien fahren - oder? :D Da bleibt mir bislang nur übrig auf eine Anmietung in D zu verzichten.
hallo lupo
lies doch bitte den gesetzestext den der tommy reingestellt hat.
zitat:
"... (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers ..... hat die Behörde Kennzeichentafeln .... auszugeben für ......Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;..."
für mich liest sich das eindeutig.
lg
g
lupo1972
10.09.2007, 13:15
hallo lupo
lies doch bitte den gesetzestext den der tommy reingestellt hat.
zitat:
"... (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers ..... hat die Behörde Kennzeichentafeln .... auszugeben für ......Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;..."
für mich liest sich das eindeutig.
lg
g
Hallo,
ich würde es gerne auch so sehen, aber leider ist das Problem da - welchen Grund sollte ich nennen um "es glaubhaft zu machen"? Urlaub? Selbst wenn ich das mit dem Argument "Urlaub" glaubhaft machen kann, müsste ich noch immer einen Antrag stellen und der inkl. Taferl ist dann teurer als der gesamte Urlaub .... Sowas ist fuer einen Spediteur einfacher - dessen Glaubhaftigkeit ist seine Wirtschaftlichkeit und der braucht das beruflich, daher zahlen sich hier Gebühren aus wenn er den fremden beladenen Sattel mit seinen Zugmaschinen fahren kann aber für einen kleinen Camper steht das nicht dafür.
Hallo,
ich würde es gerne auch so sehen, aber leider ist das Problem da - welchen Grund sollte ich nennen um "es glaubhaft zu machen"? Urlaub? Selbst wenn ich das mit dem Argument "Urlaub" glaubhaft machen kann, müsste ich noch immer einen Antrag stellen und der inkl. Taferl ist dann teurer als der gesamte Urlaub .... Sowas ist fuer einen Spediteur einfacher - dessen Glaubhaftigkeit ist seine Wirtschaftlichkeit und der braucht das beruflich, daher zahlen sich hier Gebühren aus wenn er den fremden beladenen Sattel mit seinen Zugmaschinen fahren kann aber für einen kleinen Camper steht das nicht dafür.
hallo
bist du evt oeamtc mitglied?
lg
g
hallo..
also für mich wäre zumindest der letzte absatz des gesetzestextes vom tommy
>> § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen
mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen
hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das
ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.
Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
Quelle: Kraftfahrgesetz 1967 <<
schon einmal ein hinweis, das man(n) nicht unbedingt eine sogenannte glaubhaftmachung benötigt...
wie nobu schon weiter oben gepostet hat, wurde ja bei ihm auch kein bestimmter verwendungszweck im zulassungsschein angeführt....
zitat nobu >> Hallo,
im Zulassungsschein wurde die Zeile "Rote Kennzeichentafel gemäß 49 Absatz 3 KFG 1967 ausgegeben" angefügt und zwar auf beiden Zulassungsscheinen, also auch auf der für mein Wohnmobil, das gar keine AHK hat. <<
( übrigens, in meinem zulassungsschein von der sattelzugmaschine steht auch nicht mehr drinn.... werde mich aber in der fa. noch erkundigen.. )
lg willi...
lupo1972
11.09.2007, 13:38
hallo
bist du evt oeamtc mitglied?
lg
g
nein, aber ich bin bei ARBÖ - aber wie gesagt, das Bürgerservice selbst hat mir die Frage beantwortet und ich denke, die kennen die Gesetzte - auch die Fahrschule beim EzuB hat mir die gleiche negative Auskunft gegeben - aber ich würde mich freuen wenn es eine Lösung gäbe.
nein, aber ich bin bei ARBÖ - aber wie gesagt, das Bürgerservice selbst hat mir die Frage beantwortet und ich denke, die kennen die Gesetzte - auch die Fahrschule beim EzuB hat mir die gleiche negative Auskunft gegeben - aber ich würde mich freuen wenn es eine Lösung gäbe.
hallo
gibt es denn niemand der oeamtc mitglied ist und das da per mail anfragen kann?
ich schreib von mir aus den text weil es mich auch interessiert, aber ich frag immer für alle da an mit meiner mailadresse und meiner clubkartennummer und die nehmen mich vermutlich schon bald nicht mehr ernst da bzw glauben ich bin ein rechtsanwalt der zu doof ist in den bestimmungen selber nachzusehen ....
lg
g
...
gibt es denn niemand der oeamtc mitglied ist und das da per mail anfragen kann?
....
hallo
ok, ok
ich habe jetzt schon mehrere clubkartennummern per PN bekommen, danke, eine reicht.... ;-)
ich schicke heute abend ein mail dahin und hoffe eine plausible erklärung zu bekommen ..
danke
lg
g
Tommy1424
11.09.2007, 18:55
Hallo Gerhard!
Wünsch dir viel Glück. Bin gespannt ob die findigen "Rechtsverdreher" ein Schlupfloch oder einen Lösungsweg finden.
Viel Chancen sehe ich aber nicht. Was eigentlich auch nichts zu bedeuten hat. Möglicherweise gibt es ja schon irgendwo eine ableitbare VwGh-Entscheidung.
Um ein wenig Licht ins dunkle zu bringen.
Habe mich gestern erkundigt was folgendes betrifft:
Wohnwagenkauf in Deutschland, Überstellung nach Österreich mit Deutschen Kennzeichen, Zoll.
1. Beim Zentrall-Zoll in Villach, Zollauskunft 04242/33233, wurde mir
mitgeteilt, die Einfuhr eines Wohnwagens ist nicht Zoll bzw. Steuerpflichtig.
Also ein Problem weniger.
2. Auskunft über das Bundesministerium für Verkehr,
Hr. Dipl. Ing. KARL, 01/71162/655716
Mit dem Wohnawagen darf ich bis zur Grenze von Österreich fahren, bei der Grenze Kennzeichentausch und zwar darf ich ein Monat lang mit dem neuen roten Kennzeichen, genannt Deck-Kennzeichen ( die selbe Nummer wie vom Zugfahrzeug) in Österreich fahren. Wenn man einige Wochen länger damit fährt ist es auch nicht so schlimm, es wird kaum Kontrolliert, so die Aussage vom Hrn. Ing. Karl.
Diese rote Nummerntafel soll es jetzt in Aktion um 8,50 Euro bei der Zulassungsstelle geben. Wartefrist ca. 1 Woche lt. Auskunft der Zulassungsstelle in Wien, Wienerbergstrasse 7, 1100 Wien.
Jedoch ist es ratsam, einen baldigen Termin beim zustsändigen Amt für die Typisierung zu bekommen, falls es zu einer Anhaltung kommt, diese auf den Termin aufmerksam zu machen, um mit den roten Nummern weiterfahren zu können.
Soviel zu meiner Auskunft.
Warum nicht gleich zum Schmied und nicht zum Schmiedl !!
Hoffe, wieder etwas Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
Übrigends, meine Versicherung z.B. hatte noch keine Ahnung daß man in Österreich mit einen Hänger aus Deutschland mit Deckungskennzeichen für 4 Wochen fahren darf.
Abmelden kann man den deutschen Wagen dann auch bei der Zulassungsstelle in Österreich!
In diesem Sinne
L.G.
Christian
Noch was,
das ziehen eines Ausländischen Hängers in Österreich ist verboten,
nicht so in Deutschland. Wenn das Zugfahrzeug in Österreich angemeldet ist so darf es nur einen zugelassenen österreichischen Anhänger sein.
Weiters, wen der Hänger mit Deutschen Kennzeichen auf österreichischen Boden ist,
darf er auch mit den Blauen Probekennzeichen gezogen werden!
So die Auskunft vom Verkehrsministerium!
Wäre der Hänger abgemeldet, so muss in Deutschlad angesucht werden für die roten Überstelleungskennzeichen, nicht in Österreich ansuchen! Denn damit darf man wieder in D nicht fahren.
Sch ..... Gesetze
L.G.
Christian
...das ziehen eines Ausländischen Hängers in Österreich ist verboten,
nicht so in Deutschland....
....Wäre der Hänger abgemeldet, so muss in Deutschlad angesucht werden für die roten Überstelleungskennzeichen, nicht in Österreich ansuchen! Denn damit darf man wieder in D nicht fahren.
Sch ..... Gesetze......
na simma froh, dass wir eine exorbitante summe geldes jahr für jahr nach brüssel schicken - wie man sieht, ist das ein enorm vereintes europa!
nicht dass wir alle so waaaaaaaaahnsinnig interessiert wären an dieser zwangsbeglückung. aber wenn schon, dann doch bitte auch so, dass wir gelegentlich nutzen daraus ziehen können........:mad::mad::mad:
lg v d ützis
lupo1972
11.09.2007, 22:24
Um ein wenig Licht ins dunkle zu bringen.
Habe mich gestern erkundigt was folgendes betrifft:
Wohnwagenkauf in Deutschland, Überstellung nach Österreich mit Deutschen Kennzeichen, Zoll.
1. Beim Zentrall-Zoll in Villach, Zollauskunft 04242/33233, wurde mir
mitgeteilt, die Einfuhr eines Wohnwagens ist nicht Zoll bzw. Steuerpflichtig.
Also ein Problem weniger.
2. Auskunft über das Bundesministerium für Verkehr,
Hr. Dipl. Ing. KARL, 01/71162/655716
Mit dem Wohnawagen darf ich bis zur Grenze von Österreich fahren, bei der Grenze Kennzeichentausch und zwar darf ich ein Monat lang mit dem neuen roten Kennzeichen, genannt Deck-Kennzeichen ( die selbe Nummer wie vom Zugfahrzeug) in Österreich fahren. Wenn man einige Wochen länger damit fährt ist es auch nicht so schlimm, es wird kaum Kontrolliert, so die Aussage vom Hrn. Ing. Karl.
Diese rote Nummerntafel soll es jetzt in Aktion um 8,50 Euro bei der Zulassungsstelle geben. Wartefrist ca. 1 Woche lt. Auskunft der Zulassungsstelle in Wien, Wienerbergstrasse 7, 1100 Wien.
Jedoch ist es ratsam, einen baldigen Termin beim zustsändigen Amt für die Typisierung zu bekommen, falls es zu einer Anhaltung kommt, diese auf den Termin aufmerksam zu machen, um mit den roten Nummern weiterfahren zu können.
Soviel zu meiner Auskunft.
Warum nicht gleich zum Schmied und nicht zum Schmiedl !!
Hoffe, wieder etwas Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
Übrigends, meine Versicherung z.B. hatte noch keine Ahnung daß man in Österreich mit einen Hänger aus Deutschland mit Deckungskennzeichen für 4 Wochen fahren darf.
Abmelden kann man den deutschen Wagen dann auch bei der Zulassungsstelle in Österreich!
In diesem Sinne
L.G.
Christian
Danke f. d. Auskunft - das würde ja bedeuten, daß ich mir für 8.50 EURO ein rotes Deckkennzeichen vor dem Urlaub holen könnte, damit dann durch Österreich fahren und fertig - das muß dann nur so beantragt werden, daß ich es kurz vor dem Urlaub bekomme um nicht die 4 Wochen zu überschreiten. Mal sehen, was die Zulassungstelle meiner Versicherung dazu sagt - dan steht ja einer Anmietung in Deutschland nix mehr im Weg ...
...dann sind wir jetzt genau dort, wie man es mir in einer presseaussendung zugestellt hat. die kollegen arbeiten doch nicht schlecht ;).
aber unsere zulassungsstelle hatte auch keine ahnung davon...:mad:
Danke f. d. Auskunft - das würde ja bedeuten, daß ich mir für 8.50 EURO ein rotes Deckkennzeichen vor dem Urlaub holen könnte, damit dann durch Österreich fahren und fertig
hallo
sagen wir ja alle die ganze zeit ;-)
des ist einfach völlig ausgeschlossen dass des NICHT geht
und ich glaube die 8,50 sind zuzüglich mwstr ...
lg
g
Tommy1424
12.09.2007, 00:13
Hallo beinand!
Mich verwundert bei der ganzen Sache nur, dass das Verkehrsministerium eine NICHT dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt.
Das die Zulassungsstellen nichts davon wissen, dass man mit dem roten "Deckkennzeichen" einen Anhänger 4 Wochen ziehen darf ist klar. Es ist so nicht vorgesehen.
Hier wurden wieder einmal mehr die Tatsachen vertauscht. (Vergleiche Auskunft mit Gesetzestext)
Wäre aber sehr interessant wie Dr. Grundtner diese Gesetzesstelle auslegt (ist der Verfasser der meisten Verkehrsrechtsgesetze und der Rechtsexperte im Verkehrsministerium).
Aber nachdem man sich im Verkehrsministerium offensichtlich nicht einig ist, kann man annehmen, dass sich die Kollegen auf der Straße noch viel weniger auskennen.
Mich verwundert bei der ganzen Sache nur, dass das Verkehrsministerium eine NICHT dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt.
hi tommy
wieso?
bist du der meinung dass im vereinten europa, in dem ich jederzeit mit einem auto mit rumänischer zulassung hier in wie rumfahren darf es mir nicht möglich ist einen anhänger im ausland anzumieten und durch österreich zu ziehen?
warum ned?
sind des ned noch die "reflexe" von früher wo das ja tatsächlich völlig udenkbar und mit härtesten sanktionen (200% zollwertabfuhr wenn die freundin mit dem auto vom ungarischen freund am sonntagmorgen beim bäcker semmeln holen gefahren ist etc) geahndet worden ist?
warum sollten firmen LKW s die deckkennzeichen verwenden dürfen und private ned
des geht ja alleine schon wegen dem gleichheitsgrundsatz ned ...
lg
g
nicht dass wir alle so waaaaaaaaahnsinnig interessiert wären an dieser zwangsbeglückung. ........:mad::mad::mad:
lg v d ützis
...will den thread ned verzerren... aber ganz kurz fällt mir dazu was ein..:rolleyes:
...die abstimmung hat aber doch was anderes ergeben...:mad:
doch nicht verzagen, da " wir alle " ja immer mehr zulauf aus dem pro eu lager bekommen, die dann auch schon draufgekommen sind, das die - möglichkeit der nun zollfrei ins land zu bringenden unterhaltungselektronik - eigentlich nicht wirklich das gelbe vom ei ist...:confused::confused::confused::confused::con fused::confused::confused::confused::confused::con fused:
vielleicht hilfts einmal ( traum ):):):):):)
l
lupo1972
12.09.2007, 09:58
Ok - ich habe eben auf meiner Zulassungsstelle angerufen und die Auskunft erhalten, daß ich entweder ein Frächter sein müsste oder es für den Fahrradträger verwenden kann. Ich habe dann erläutert wie meine (dank an das Forum!) Auffassung ist und mich auf ein Zitat von Hr. Dipl. Ing. KARL bezogen (danke and digital!) - DEN HERREN kannte die tatsächlich und hat daraufhin meine Anfrage wirklich ernst genommen (eine sehr sehr nette Dame aber sie kannte das halt nicht) - jetzt wird sie gezielt danach nachfragen und mich zurückrufen. WENN sie das OK und die richtige Information bekommt, kann ich das Taferl um 8.50 beantragen und es unbefristet für den Fahrradanhänger und den Wohnwagen in Österreich verwenden - unterm Jahr am Fahrradträger und im Urlaub am Leihwohnwagen (WENN er in Deutschland versichert ist - wenn er ohne Zugfahrzeug rangiert wird).
OK - jetzt habe ich Blut gerochen - JETZ will ich das durchziehen - entweder das klappt jetzt oder ich judizier das durch - Forum, Autoclub und Rechtschutz wird das schon irgendwie möglich machen :D:D:D
lupo1972
12.09.2007, 10:16
JAWOHL!!!!! Ich habe eben den Rückruf von der Versicherung von der Zulassungsstelle bekommen - ich bekomme die rote Tafel für 8.50 EURO und ich DARF diese am Fahrradhänger UND am Leihwohnwagen verwenden - sie hat sich auf eine interne Information bezogen. Damit kann ich endlich wieder legal in Deutschland anmieten und durch Österreich kurven !!!!! Fragt sich jetzt nur ob ich in Deutschland und/oder Italien mit der roten Tafel fahren darf oder ob ich die an der Grenze abnehmen muß (ich habe heuer sogar einen Campingbus mit einer blauen Tafel in Italien gesehen was sicherlich nicht erlaubt ist) - UND ich bin am Campingplatz damit als Österreicher erkennbar *duck und weg* - sorry an unsere deutschen Kollegen hier aber das ist reiner Patriotismus und kein Vorurteil :rolleyes::D
servus lupo,
du darfst mit den blauen kennzeichen in der gesamten eu fahren. einzig nur die bayern sind teilweise noch recht stur (tschuldigung, aber ist ja auch nichts böses) aber die werden auch noch von brüssel zurechtgestutzt werden ;). ist eh schon im laufen...
dein erfolg freut mich für dich ganz besonders, ich hatte im endeffekt nichts anderes erwartet.
@tommy, würde gerne einen persönlichen kommentar vom dr. gruntner dazu hören/lesen.
Mein Senf
Ich habe heute von meiner PKW Versicherung die Mitteilung erhalten, dass ich ich ein rotes Kennzeichen für meinen Fahrradträger bekommen werde, meint adolfo
Tommy1424
12.09.2007, 19:32
hi tommy
wieso?
bist du der meinung dass im vereinten europa, in dem ich jederzeit mit einem auto mit rumänischer zulassung hier in wie rumfahren darf es mir nicht möglich ist einen anhänger im ausland anzumieten und durch österreich zu ziehen?
warum ned?
sind des ned noch die "reflexe" von früher wo das ja tatsächlich völlig udenkbar und mit härtesten sanktionen (200% zollwertabfuhr wenn die freundin mit dem auto vom ungarischen freund am sonntagmorgen beim bäcker semmeln holen gefahren ist etc) geahndet worden ist?
warum sollten firmen LKW s die deckkennzeichen verwenden dürfen und private ned
des geht ja alleine schon wegen dem gleichheitsgrundsatz ned ...
lg
g
Hallo Gerhard!
Bitte mich nicht falsch zu verstehen. Mir persönlich ist es eigentlich egal und im bereich der Union auch logisch. Ich habe mich ja nur auf die geltende Gesetzeslage bezogen. Die in dieser Sache zwar eindeutig aber möglicherweise nicht mehr zeitgemäß ist.
Hallo Lupo!
Genau die Info, die du von der Versicherung bekommen hast ist es was mich absolut stört.
Nicht, dass du mit einem D-Leihwohnwagen fahren darfst, sonder weil es sich um eine Interne-Information handelt.
Herrschaft Seiten wer soll sich denn eigentlich noch auskennen wenn sich auf einer Seite ein "Gesetz" befindet und auf der anderen Seite mit "INTERNE-INFORMATIONEN" das Gesetz abgeändert wird.
Können diese Ärmelschonenden-Aktenwälzer nicht ein öffentliches Rundschreiben herausgeben wo die Auslegung und Klarstellung derartiger Gesetzestexte allgemein verständlich an den Mann bzw. Frau gebracht wird.
Ist es immer notwendig irgendwo herum zu fragen um dann von irgendwelchen teilweise nur mündlichen internen Informationen zu erfahren?
Der Mann von der Trachtentruppe auf der Straße der den Sche....... zu vollziehen hat steht dann wieder als Vollidiot da nur weil diese interne Information nicht bis zur Basis (an die Front) getragen wurde.
Zeitweise hat man hier wirklich das Gefühl, dass die Kappelträger vorsätzlich und mit voller Absicht für die Bevölkerung zum Kottan gemacht werden um Zwietracht zu sähen und von wirklich wichtigen Problemen ab zu lenken.
Da darf man sich dann auch nicht wundern wenn so mancher Herr Inspektor auf das System Pfeift und versucht in aller Ruhe seine Pension zu erleben.
+ Hallo Richard!
Auch ich bin auf ein Statement vom Dr. Grundtner gespannt. Aber noch gespannter bin ich auf die Reaktion in Verkehrs- und Innenministerium wenn ich dort mal Anfrage wo in der Verfassung die Änderung der Gesetze durch "Interne-Informationen" verankert ist.
Dem Grunde nach ist es mir ja egal aber es geht ums Prinzip. Wenn wir z.B. das Licht am Tag betrachten. Da wissen die Medien (von wegen Abmahnung ab sofort bis in Kraft treten der Gesetzesänderung) wieder einmal mehr als die Beamten die (buchstäblich im Regen) auf der Straße stehen.
So! Bitte net bös sein :o. Aber das musste jetzt einmal raus und ging vielleicht etwas am Thema vorbei.
Mit dem Wissen über diese Interne Information werde ich mir auch ein rotes Taferl um 08,50€ holen.
@tommy
das Problem bei dem ganzen ist, es gibt zu wenig informationen rund um
den Wohnwagen!
Alles was zu finden war für den Eigenimport waren die Gesetzestexte
für KFZ und keine Zeile über einen Anhänger.
Und über die ARBÖ-Seite bin ich dann zum Rechtexperten im Verkehrsministerium
gekommen und habe mir gedacht, jetzt nicht mehr diskutieren sondern handeln und
einen Rechtsexperten anrufen der den Kopf auch hinhalten muss wenn etwas daneben geht.
Warum dann auch Ausrutscher passieren wie die Verwendung der Deckunckungskennzeichen für Anhänger ist mir auch Rätzelhaft,
ist aber so.
Wir hier im Forum wissen jetzt darüber Bescheid und sind gedeckt
von einer Aussage aus dem Ministerium.
Warum nicht mit einen Hänger mit deutschen Kennzeichen in Österreich fahren?
Wäre ganz einfach zu erklären. Die haben andere Gesetzte, andere Auflagen für den TÜV und sind nicht nach dem Österreichischen Gesetz.
Darum bei uns neu Genehmigen lassen nach Österreichischen Gesetz und ab die Post.
Hierum geht es dabei aber um ältere Fahrzeuge.
Die Neueren ab Bj.97, glaube ich jetzt, haben eine sogenannte EU-Typisierung
wo keine eigene Abnahme mehr benötigt wird.
Es freut mich aber, einigen mit meiner Beteiligung geholfen zu haben und
wünsche viel Glück dabei.
Noch was aus eigener Erfahrung!
Druckt Euch den Namen mit der Tel.Nr. auf einen Zettel aus.
Falls Ihr unerwünschte Kontrolle habt bei Nichtswissern in Blauen Uniformen
habt Ihr sofort einen Namen zur Hand mit Nummer:
Dipl.-Ing. Dieter KARL
Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie
Sektion II / ST 4
"Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik"
1010 Wien, Stubenring 1
Postfach 3000
Tel.: + 43 (1) 71162 / 65 5716
Fax: + 43 (1) 71162 / 65 5073
hier der Link:
http://www.arbö.at/1893.html
In diesem Sinne,
L.G.
Christian
hi christian,
alles super, nur mit den wowa ab 1997 irrst du. nach wie vor musst du mit jeden einzelnen wowa zum typisieren fahren, denn auf diese versprochene erleichterung warten wir schon gute zehn jahre :mad:.
einzig mit reisemobilen mit coc-papieren ist es leichter (und auch billiger) geworden. wenigstens müssen die noch die nova löhnen, die uns gespannfahrern gott sei dank erspart bleibt :D.
.....
Herrschaft Seiten wer soll sich denn eigentlich noch auskennen wenn sich auf einer Seite ein "Gesetz" befindet und auf der anderen Seite mit "INTERNE-INFORMATIONEN" das Gesetz abgeändert wird.
....
hallo
ich denke mal es handelt sich um einen "erlass"
erlässe sind per definition nichtöffentlich und nur dazu gedacht den beamten und vollzugspersonen eine richtline für die auslegung der gesetzte zu geben.
so gesehene ist der ganze ablauf typisch österreichisch
egal wen du fragst, alle reden einen schmarrn (versicherungstelle etc)
und erste wenn man(n) hartnäckig ist und das an höchster stelle hinterfragt dann geht es plötzlich
is eh oft so
gesetze
bauordnung
steuer
usw
lg
g
@Digital schreibt:
Darum bei uns neu Genehmigen lassen nach Österreichischen Gesetz und ab die Post.
Hierum geht es dabei aber um ältere Fahrzeuge.
Die Neueren ab Bj.97, glaube ich jetzt, haben eine sogenannte EU-Typisierung
wo keine eigene Abnahme mehr benötigt wird.
ich glaube das nicht, denn:
Ich habe 2005 aus D einen Caravan Bj. 2002 importiert und den musste ich wohl zur Typisierung bringen.
Nach Deiner Auffassung mit EU-Typisierung hätte ich mir das dann ersparen können. Aber nein, meint adolfo
hallo
also bei neufahrzeugen ist es so
es gibt in AT keinen typenschein mehr
ich hab gestern ein motorrad gekauft
keinen typenschein dazu bekommen
nur ein käsezettel mit den technischen daten
der heisst COC
mit diesem COC und dem kaufvertrag kann ich anmelden
und bekomme meinen zulassungsschein
der typenschein ist tot
lg
g
PS:
ob das bei anhängern auch so ist weiss ich nicht, denke aber schon
lg
g
....der typenschein ist tot...
siehe entsprechendes thema unter
http://www.campingforum.at/campingforum/showthread.php?t=3698&highlight=typenschein
mit etwas glück findet man vmtl. unter dem link in der themen-eröffnung auch die entsprechenden bestimmungen bzgl anhänger - hab das aber jetzt nicht selber nachgeprüft!!!!!
lg v d ützis
lupo1972
15.10.2007, 10:18
Hallo,
habe vorige Woche das rote Kennzeichen erhalten inkl. Eintrag i.d. Zulassungschein.
Eine Frage dazu noch an unsere Rechtsexperten:
Damit darf ich jetzt einen nicht in Österreich aber im Ausland zugelassenen Miet-Hänger offiziell ziehen - das hat mir die Versicherung auch so zugesagt - ABER: darf ich mit dem roten Taferl auch im Ausland fahren oder muß ich das rote Taferl außerhalb von Österreich abnehmen und mit dem deutschen Taferl fahren?
hi lupo,
meiner meinung nur für österreich notwendig, im restlichen ausland begehst du ja kein "zollvergehen"...
aber gelten muss es auch im ausland, du demontierst ja z.b. den radträger auch nicht an der grenze :).
lupo1972
15.10.2007, 10:46
Hallo Richard - danke, ich hätte auch so gedacht - allerdings hätte ich dann im Ausland ein D-Pickerl und ein A-Kennzeichen da am roten Taferl keine blaue EU-Fahne drauf ist - da müsste ich glatt dann daß weiße D-Pickerl mit einem A überkleben - oder.
ABER ich habe eben gegoogelt ob ich was dazu finde und dazu folgenden Text gefunden der mir zum ersten Mal den SINN der Sache erläutert:
Der Schutzzweck des § 83 KFG 1967 liegt eindeutig darin, möglichst ohne langwierige Erhebungen - im Wege des Zulassungsbesitzers des Zugfahrzeuges - den Verwender eines ausländischen Anhängers zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn keine Anhaltung und damit eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle erfolgt ist bzw möglich war.
Das habe ich von folgender Quelle (einem Bescheid) der sich interessanat liest:
http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-3DCFCFBE-AD20C682/hs.xsl/18019_DEU_HTML.htm
Hallo Lupo 1972
Ich will ja kein Klugscheißer sein, aber hier irrst Du meines Erachtens!!!!!
@Lupo:
Damit darf ich jetzt einen nicht in Österreich aber im Ausland zugelassenen Miet-Hänger offiziell ziehen - das hat mir die Versicherung auch so zugesagt -
Diese rote Kennzeichentafel ist nur für den Fahrradträger.
So schreibt es jedenfalls der ÖAMTC.
Ich habe auch ein bekommen.
Er spricht nicht von Anhängern aus Ö oder aus D gemietet oder nicht, meint adolfo
Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
...Diese rote Kennzeichentafel ist nur für den Fahrradträger.
So schreibt es jedenfalls der ÖAMTC....
hallo adolfo
der oeamtc schreibt und sagt leider viel wenn der tag lang ist
ist halt leider zwischenzeitlich auch ein ziemlicher wasserkopf geworden ...
der arboe wird wohl nicht besser sein ...
die roten deckungskennzeichen darfst du für das führen ausländischer anhänger am inländischen zugfahrzeug verwenden
das war eigentlich immer schon so
NEU ist eigentlich nur dass du sie am radträger verwenden darfst, udn dadurch ist auch die anhängersache wieder hochgekocht.
die meisten zulassungsstellen haben keine ahnung ....
lg
g
lupo1972
15.10.2007, 11:30
... neu ist auch, daß man als Privatperson die rote Tafel jetzt einfach bekommt - vor der "Fahrradträgerdebatte" war das shier unmöglich bei den Zulassungsstellen als Privatmann eine rote Tafel zu bekommen - Frächter hatten es da leichter. Teurer war es auch, deshalb war es nicht sinnvoll - aber mit den 9,90 Taferln ist das jetzt möglich geworden.
... neu ist auch, daß man als Privatperson die rote Tafel jetzt einfach bekommt - vor der "Fahrradträgerdebatte" war das shier unmöglich bei den Zulassungsstellen als Privatmann eine rote Tafel zu bekommen - Frächter hatten es da leichter. Teurer war es auch, deshalb war es nicht sinnvoll - aber mit den 9,90 Taferln ist das jetzt möglich geworden.
hallo lupo
ich widerspreche dir nur total ungern ;-)
aber es hat sich nach meinem wissenstand nix geändert
weder am betrag (früher 100ATS, seit einiger zeit 9,90 euro) noch am gesetzt
und die zulassungstsellen wussten schlicht nicht ueber die gesetzeslage bescheid
genauso wie heute
die meisten werden dir immer noch sagen dass du keinen hänger ziehen darfst mit roten taferln, schätze ich
lg
g
lupo1972
15.10.2007, 12:43
ja, das meine ich ja - als ich mich "damals" erkundigt habe war die Auskunft "das gibt es nur für Frächter und ist voll teuer" - ob richtig oder falsch- man lässt es dann leider einfach - bei diesem Anlauf bin ich aber hart beblieben und ich bekam grandiose Hilfe hier im Forum.
ja, das meine ich ja - als ich mich "damals" erkundigt habe war die Auskunft "das gibt es nur für Frächter und ist voll teuer" - ob richtig oder falsch- man lässt es dann leider einfach - bei diesem Anlauf bin ich aber hart beblieben und ich bekam grandiose Hilfe hier im Forum.
26. § 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.
Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“
28. Nach § 49 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker
1. die hintere Kennzeichentafel, oder
2. eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)
auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel aufweisen muss, anzubringen.“
also der text sagt doch alles.
den sollte man sich vielleicht kopieren, wenn man zu einer zulassungsstelle geht ;).
lupo1972
15.10.2007, 15:17
... ja, genau DARAN hat sich die Zulassungsstelle bisher aufgehängt:
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
Ich konnte es nicht glaubhaft machen, daß mein "Urlaub" notwendig ist und daher will ich einen Wohnwagen durch Österreich nach Italien ziehen .... allerdings habe ich es damals nicht darauf ankommen lassen und habe es nicht durchgezogen - JETZT war es leichter - hat mich einen Anruf und 9 EURO gekostet.
Ich habe mir letzte Woche meine rote Nummerntafel bei der Zulassungsstelle
abgeholt.
Neuer Zulassungsschein wurde auch ausgedruckt mit dem Vermerk:
Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG 1967 ausgegeben
Kosten: 8,50 Euro
L.G.
Christian
fkruisz1
11.11.2007, 20:04
Hallo!!
Lese interessiert den Bericht über die roten Nummern.
Für mich ist Fakt:
1. fast kein Polizist kennt sich aus
2. ich habe mir für mein WOMO welches geholt, und ohne Fragen bekommen
3. Aufgefallen ist mir, daß die roten Tafeln KEIN EU-Zeichen draufhaben
4. Ich die roten Tafeln verwenden werde
5. Bei den Anhängern herrscht ja sowieso ein heilloses Durcheinander, weil es gibt viele sogenannte Anhänger-Wechselnummern.
6. Wenn man Probleme mit dem Anhänger hat,so sollte man sich vorher die Versicherungsbedingungen durchlesen und dann feststellen, dass der Anhänger ja "fast" nicht versichert ist, sondern nur in Verbindung mit einem KFZ. u.s.w............
7. MACHT NICHT VIEL WIRBEL UM DIESE NUMMERN, BENÜTZT SIE !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
das sollte sich aber schon bei der exekutive herumgesprochen haben, wenn nicht,
einfach den paragraphen ausdrucken und zu den fahrzeugdokumenten hinzufügen.
dann können die selber nachsehen ob dieses stimmt.
l.g.
digital
28. KFG-Novelle
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:
§ 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde
Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger
mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.
einfach den paragraphen ausdrucken und zu den fahrzeugdokumenten hinzufügen
hallo
ist wahrscheinlich wirklich eine gute idee ....
das QoS in bereich dieser art der kommunaldienstleistung ist ja bekanntlich nicht das beste ..
lg
g