Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahren mit abnehmbarer Anhängekupplung ohne Anhänger - erlaubt ?
Werte Kolleginnen,
ich bin einer Campinrunde mit vornehmlich deutschen und holländischen Urlaubern auf das Thema "Fahren mit abnehmbarer AHK ohne Anhänger" gekommen,
wo der größte Teil der Runde meinte, das wäre nicht gestattet !?!
Beim Rechergieren im I-net habe ich in Bezug auf Österreich keine diesbezüglichen Vermerke entdecken können!
Wißt Ihr da mehr ???
Danke für Eure Antworten im voraus !
petman
hallo!
zitat:
"Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss im Betrieb ohne Anhänger nur dann abgenommen werden, wenn dies als Auflage im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kupplungskopf das amtliche Kennzeichen verdeckt."
lg
Schulgarten1
30.06.2016, 21:26
:cool: Kann da leider nicht helfen, meine ist elektrisch und nur ausgefahre, wenn Hänger dra.
tullnerfelder
01.07.2016, 17:22
Hallo,
ich kann mich dem Zitat von soul insofern anschließen, da ich ein Fahrzeug mit abnehmbarer AHK hatte, und mit dieser die Kennzeichentafel abgedeckt wurde. Daher die Auflage, die AHK bei Nichtgebrauch abzunehmen, in der Zulassung eingetragen war.
dreamflyer
02.07.2016, 06:56
Mir hat mein Versicherungsmensch gesagt, er kennt einen Fall, wo der Vordermann bei einem Auffahrunfall eine Teilschuld bekommen hat, weil er die abnehmbare AHK nicht abgenommen hat. Durch die AHK wurde das Hinterfahrzeug mehr beschädigt als wenn keine dran gewesen wäre.
"Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss im Betrieb ohne Anhänger nur dann abgenommen werden, wenn dies als Auflage im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kupplungskopf das amtliche Kennzeichen verdeckt."
das klingt vernünftig. Ich hab meine alte NIE abgenommen, weil mir das zu umständlich war und hatte nie irgendwelche Probleme damit. Kenn auch andere, die sie nicht abnehmen.
Soviel ich weiß darfst Du damit fahren, jedoch sollte Dir einer auffahren kann es sein, dass Du eine Teilschuld bekommst... also lieber weg damit...
jedoch sollte Dir einer auffahren kann es sein, dass Du eine Teilschuld bekommst... also lieber weg damit...
woher kommt diese Idee? Rechtliche Grundlage? Quelle?
Wenn die AHK typisiert ist (wovon ich ausgehe), dann darf ich das KFZ damit auch bewegen. Ebenso wie mit leeren Dachträgern oder Heckfahrradträgern.
Diese “Idee“ rührt daher, dass in der Stvo geschrieben steht, dass man eine Schadensminderungspflicht hat...
Gesetzlich ist es wahrlich eine grauzone, jedoch kann die Versicherung aussteigen...
es gibt in der stvo nichts, aber auch gar nichts, dass man die kupplung abnehmen muss, wenn das kennzeichen nicht verdeckt wird. da kann keine versicherung aussteigen und es gibt auch keine teilschuld. märchen helfen hier nicht weiter.
die schadensminderungspflicht ist auch nicht teil der stvo, sondern des abgb. sie bezieht sich auch nicht auf den verursacher sondern auf den geschädigten.
auch hier ein zitat:
"... ist die Obliegenheit des Geschädigten, seinen Schaden möglichst gering zu halten."
lg
Diese “Idee“ rührt daher, dass in der Stvo geschrieben steht, dass man eine Schadensminderungspflicht hat...
1. wo steht das? Ich kenn die STVO sehr gut, aber die Stelle ist mir nicht bekannt.
2. welchen Schaden kann ich minimieren, wenn noch gar keiner eingetreten ist? Der Schaden entsteht ja erst, wenn einer reinkracht, nicht vorher.
Und zur Schadensvermeidung bzw -abwehr gibts Gesetze, die vorspringende oder scharfe Teile an KFZ verbieten. Eine typisierte AHK fällt da sicher nicht darunter, sonst wäre sie genau nicht typisiert.
Gesetzlich ist es wahrlich eine grauzone, jedoch kann die Versicherung aussteigen...
kennst du einen einzigen nachprüfbaren Fall, wo das passiert ist???
Sorry, ich will dich keines falls irgendwie verarschen, aber ich halte das einfach nur für eine urban legend ohne sachlich-rechtlichen Hintergrund. Falls dem so ist (oder eben nicht), würd ich das gerne rausfinden.
Alex hatte recht, ich unrecht! Folgendermaßen siehts aus: Oiso: prinzipiell muss sie nicht abgenommen werden, jedoch: wenn d. KZ-Tafel od. Teile davon verdeckt werden, schon! Überdies auch, wenn im Zul.Schein d. Eintr.: "bei Nichtanhängerbetrieb ist d. Zugvorr. abzunehmen" aufscheint!
Mea culpa! Wußte es auch nicht...
Oiso: prinzipiell muss sie nicht abgenommen werden, jedoch: wenn d. KZ-Tafel od. Teile davon verdeckt werden, schon! Überdies auch, wenn im Zul.Schein d. Eintr.: "bei Nichtanhängerbetrieb ist d. Zugvorr. abzunehmen" aufscheint!
danke vielmals für die Klärung
hallo und danke an alle, welche hier ihre Meinung und wissen kundgetan haben.
ich habe keine eintrag diesbezüglich im zulassungsschein - also bleibt sie mal dran
sorry wg. später antwort - bin seit anfang der Woche erst wieder im lande
wünsche allen noch einen schönen und vor allem unfallfreien sommer
LG
petman
der Reini
03.08.2016, 22:19
Ich habe seit Oktober 2008 einen abnehmbare AHK Auto (Renault Espace und jetzt Peugeot 508 SW) und habe die AHK sicher 75% im Jahr dran und bis jetzt hatte ich deswegen noch nie Probleme.
westbahnmichi
04.08.2016, 07:12
Ich habe seit Oktober 2008 einen abnehmbare AHK Auto (Renault Espace und jetzt Peugeot 508 SW) und habe die AHK sicher 75% im Jahr dran und bis jetzt hatte ich deswegen noch nie Probleme.
Hallo
...und bei diesen Autos verdeckst du ja auch mit montierten ahk nicht die kennzeichen.