PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sicherheitsgurte erforderlich? oder Prüferwillkür?



loup
27.04.2016, 15:53
Grüß euch,

habe ein §57-Problem, kurz die Vorgeschichte:
Puschmobil auf Citroen Fahrgestell, Bj. 1990, meine Pickerl-Werkstatt hat zugemacht, daher neue gesucht.
Ergebnis: ein paar nicht allzu schwer behebende Mängel (aus meiner Sicht sehr pingelig Begutachtet, zum ersten Mal wurden z.B. Pannendreieck und Apotheke geprüft) aber schwerer Mangel wegen fehlender Sicherheitsgurte auf vier Sitzplätzen.

Das Fahrzeug hat eine Einzelgenehmigung, ist als "Spezialkraftwagen: Campingwagen, geschl. Fahrerhaus 2 Achsen" Typisiert und hat 6 (2+2+2) Sitzplätze. Gurte gibt es nur auf den Vordersitzen, hinten gibt es keine (und gab es nie) Befestigungspunkte. Zudem sind hinten nur die Längssitzbänke benutzbar.
In den letzten 26 Jahren gab es noch nie ein Problem deshalb, ich gehe daher davon aus dass das so seine Richtigkeit hat und hinten keine Gurte erforderlich sind. Aber wie kann ich den Prüfer davon überzeugen? Oder liege ich falsch in meiner Annahme?
Der Prüfer hat mir übrigens empfohlen das Fahrzeug auf 2 Sitzplätze umzutypisieren, das kommt aber für mich nicht in Frage.

Hoffe ihr habt dazu Info's für mich.

LG
loup

georgf.
27.04.2016, 16:12
Hallo!

Meines Wissens gilt die Zulassung, die du erstmals bekommen hast, immer weiter. Also: Wenn die Kiste bei der Erstzulassung 2 zusätzliche Sitzplätze ohne Sicherheitsgurten hatte (da gabs einmal eine Sonderregelung für Wohnmobile), darf sie die weiter haben. (Wenn du damit Kinder transportieren willst, könnte sich die Frage stellen, ob du freiwillig Sicherheitsgurten nachrüsten wolltest.) Schließlich muss auch niemand sein Auto wegschmeißen, nur weil die Abgasgrenzwerte für Neuzulassungen verschärft wurden.

Komisch ist nur, dass das jetzt schon der zweite Prüfer ist, der auf solche seltsamen Ideen kommt. Ist das derselbe, oder hat sich doch irgendwas geändert?

lg!

italophilia
27.04.2016, 21:47
Irgendwo im KFG steht das sogar dezidiert drin - Novellen gelten definitiv nicht für Altbestand. Aber es gibt halt solche Trotteln. Fahr einfach woanders hin!

STO
27.04.2016, 22:24
Netzfund:

Hier auf die schnelle die Info vom TÜV dazu:

Sitze, Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte im Wohnteil
Die Zahl der Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, richtet sich nach

der möglichen Zuladung,
dem zulässigen Gesamtgewicht und
dem Erstzulassungsdatum ds Wohnmobils sowie
der sicherheitstechnischen Ausrüstung der einzelnen Sitze.
Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.

bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze,
Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
Für ab 01.01.92 in den Verkehr kommende Fahrzeuge gilt:
bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze (vorn außen Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze genügen Beckengurte),
bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bei ab dem 01.01.1992 in den Verkehr gekommmenen Wohnmobilen sind an allen in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätzen bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten erforderlich und zwar

vorn außen Dreipunktgurte,
an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.
Seit dem 01.10.1999 müssen neu zugelassene Wohnmobile (https://www.wohnmobilforum.de/wohnmobile.html) ausgerüstet sein mit:

3-Punkt-Automatikguten auf vorderen äußeren Sitzen in Fahrtrichtung
3-Punkt-Automatikguten auch auf hinteren äußeren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
mindestens bauartgenehmigten Beckengurten an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.
Wir empfehlen aus sicherheitstechnischen Gründen auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, die während der Fahrt benutzt werden sollen, zu verzichten.

Weitere Details zu allen derartigen Fragen findet ihr beim TÜV Nord unter folgendem Link: --> Link (https://www.wohnmobilforum.de/rlink.php?url=http://www.tuev-nord.de/23591.asp)

Double Trouble
27.04.2016, 22:57
bei den Pickerl-Gutachtern werden es immer mehr, die die immer komplzierter werdende Gesetzeslage nicht mehr im Griff haben.

georgf.
28.04.2016, 16:19
Wobei bei aller Kompliziertheit immer noch gilt: Was einmal erlaubt war, ist auch danach noch legal. Was ist da für einen Prüfer daran kompliziert?

lg!

gelöscht
28.04.2016, 19:55
Netzfund:

Hier auf die schnelle die Info vom TÜV dazu:

Sitze, Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte im Wohnteil
Die Zahl der Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, richtet sich nach

der möglichen Zuladung,
dem zulässigen Gesamtgewicht und
dem Erstzulassungsdatum ds Wohnmobils sowie
der sicherheitstechnischen Ausrüstung der einzelnen Sitze.
Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.

bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze,
Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
Für ab 01.01.92 in den Verkehr kommende Fahrzeuge gilt:
bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze (vorn außen Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze genügen Beckengurte),
bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bei ab dem 01.01.1992 in den Verkehr gekommmenen Wohnmobilen sind an allen in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätzen bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten erforderlich und zwar

vorn außen Dreipunktgurte,
an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.
Seit dem 01.10.1999 müssen neu zugelassene Wohnmobile (https://www.wohnmobilforum.de/wohnmobile.html) ausgerüstet sein mit:

3-Punkt-Automatikguten auf vorderen äußeren Sitzen in Fahrtrichtung
3-Punkt-Automatikguten auch auf hinteren äußeren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
mindestens bauartgenehmigten Beckengurten an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.
Wir empfehlen aus sicherheitstechnischen Gründen auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, die während der Fahrt benutzt werden sollen, zu verzichten.

Weitere Details zu allen derartigen Fragen findet ihr beim TÜV Nord unter folgendem Link: --> Link (https://www.wohnmobilforum.de/rlink.php?url=http://www.tuev-nord.de/23591.asp)

TÜV gilt in BRD und nicht in Österreich.

saltun
28.04.2016, 20:11
TÜV gilt in BRD und nicht in Österreich.

Und wie das? (https://www.tuev-sued.at/at-de/branchen/automobil-verkehr/auto-service/standorte-kontakte-mitarbeiter)

georgf.
29.04.2016, 08:35
Hallo!

Ich weiß nicht, wie die das im Westen Österreichs organisiert haben. Vielleicht haben sie ja dem TÜV die Aufgaben des Landes übertragen. Nur: Egal, wer in Österreich typisiert und überprüft, muss dafür die relevanten österreichischen Gesetze anwenden. Und die sind eindeutig: Was einmal genehmigt wurde, ist auch weiter legal. Nur beim Umtypisieren kannst groben Ärger bekommen, weil dann die neuen Bestimmungen angewendet werden. Dann könnten Gurten vorgeschrieben werden. (Letzteres ist jetzt eine Annahme von mir. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, weiß ich nicht. Auch beim Umbau eines alten Hauses gibt es verzwickte Kann-Bestimmungen, die angewendet werden können oder auch nicht.)

In diesem Fall würde ich mir einfach einen anderen Prüfer suchen und fertig. Ein Prüfer, der die Bestimmungen, an Hand derer er überprüft, nicht kennt oder versteht, soll sich einen anderen Job suchen. Sooo schwierig ist die Rechtslage nun auch nicht!

lg!

saltun
29.04.2016, 11:13
Was einmal genehmigt wurde, ist auch weiter legal.

Und was sagst Du zu diesem Satz aus dem Kraftfahrgesetz (http://www.autokindersitz.at/content/images/stories/pdf_und_sonstige_dateien/kfg106.pdf)

Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3,
nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet,
so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden ...

??

gelöscht
29.04.2016, 11:32
Und was sagst Du zu diesem Satz aus dem Kraftfahrgesetz (http://www.autokindersitz.at/content/images/stories/pdf_und_sonstige_dateien/kfg106.pdf)


??

Die Beförderung von Kindern hat eben nichts mit der allgemeinen Ausrüstungspflicht zu tun.

berghamer
29.04.2016, 20:49
Hallo

Wenn bei der erstmaligen Zulassung bzw Typengenhmeigung keine Gurte, ausgenommen der 1. Reihe, vorhanden waren, dann kann der Prüfer nun auch keine verlangen. Die einzige Regel die es gibt, ist jene, dass du Kinder unter drei Jahren nicht auf diesen Plätzen befördern darfst. So ein Kleinkind mußt du dann auf den Beifahrersitz mit entsprechendem Kindersitz platzieren.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.063700.html

Falls du es umfangreich lesen willst, dann google nach § 106 KFG.

loup
02.05.2016, 20:34
Wenn bei der erstmaligen Zulassung bzw Typengenhmeigung keine Gurte, ausgenommen der 1. Reihe, vorhanden waren, dann kann der Prüfer nun auch keine verlangen.


Servus Berghammer,

leider habe ich nichts gefunden was die Ausrüstungspflicht angeht.
Werde mir wohl oder übel eine andere Prüfstelle suchen müssen.

LG
loup