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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Großes Nichtcamping Problem



Spittelberg
02.04.2013, 19:12
Wir haben folgendes Problem mit unserer Altbau – Hauptmietwohnung:
Die Hausverwaltung hat uns vor 5 Tagen brieflich mitgeteilt, daß der betagte Lift im Haus per Ende März auf Dauer stillgelegt wird. Als Grund wurde uns genannt, daß die Anpassung an die derzeit gültigen Sicherheitsvorschriften unrentabel sind. Davon sind wir im 6.Sock natürlich extrem betroffen.:mad::mad::mad:

Bitte weiß jemand verlässlich ob diese Vorgangsweise rechtens ist? Meines Erachtens trifft den Hausbesitzer eine verpflichtende Erhaltungspflicht. Die Hausverwaltung besteht auf dem Standpunkt, daß eine Adaptierung des Liftes eine unzumutbare finanzielle Belastung des Hausbesitzers darstellt und daher der Lift sehr wohl stillgelegt werden darf. Das Problem ist der Hausverwaltung seit 2007 bekannt, wurde den Mietern jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.

Unseres Erachtens ist es heute für einen Mieter nicht zumutbar sämtlich Besorgungen und Einkäufe tagtäglich 6 Stockwerke (142 Stufen!!!) hinauf zuschleppen.

Wir werden uns auf jeden Fall mit der Mietervereinigung und der Schlichtungsstelle der Stadt Wien in Verbindung setzen.

abo
02.04.2013, 20:10
Wir haben folgendes Problem mit unserer Altbau – Hauptmietwohnung: Die Hausverwaltung hat uns vor 5 Tagen brieflich mitgeteilt, daß der betagte Lift im Haus per Ende März auf Dauer stillgelegt wird. Als Grund wurde uns genannt, daß die Anpassung an die derzeit gültigen Sicherheitsvorschriften unrentabel sind....

hi

der vermieter muss reparieren
egal ob der notwendige betrag in der hauptmietzinsreserve vorhanden ist oder nicht

wenn die mietzinsreserve nicht reicht hat er einen antrag auf erhoehung der hauptmietzinse zu stellen

und nur dann wenn die mieter sich dann weigern die erhoehten hauptmietzinse zu bezahlen darf er den lift quasi "wegrationalisieren"

wenn er keinen antrag auf erhoehung der hauotmieten gestellt hat muss er jedenfalls reparieren

anbei ein zitat aus einem urteil in dem es genau um dieses thema gegangen ist:

zitat:
Unstrittig steht im vorliegenden Fall fest, dass es sich bei den anstehenden Reparaturen der Aufzugsanlage um nicht privilegierte Arbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 3 MRG handelt, also nicht um solche, die "jedenfalls" und "vorweg" durchzuführen sind (§§ 6 Abs 1, 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c MRG). Es wäre daher im vorliegenden Fall auch ein Widerspruch gegen die Arbeiten durch die Mehrheit der Hauptmieter und den Vermieter (§ 6 Abs 4 MRG) beachtlich.

Nur die in § 3 Abs 3 Z 2 letzter Halbsatz MRG bestimmte Erhaltungsarbeiten sind in der Durchsetzung privilegiert, sodass der Vermieter diese ohne Rücksicht auf eine bestehende Kostendeckung oder Unwirtschaftlichkeit (WoBl 1991/5) selbst bei bevorstehendem Abbruch unverzüglich vorzunehmen hat, sodass praktisch keine wirksamen Einwendungen denkbar sind (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255; WoBl 1990/83 = SZ 62/209 = MietSlg 41.201) und auch ein Widerspruch der Mehrheit der Hauptmieter ausgeschlossen ist (MietSlg 41.200).

Bei den anderen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter die Unwirtschaftlichkeit einwenden, soweit die Kosten dieser und der anderen notwendigen Reparaturen die Mietgegenstände unvermietbar machen würden (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255/28; SZ 62/209 = WoBl 1990/83 = MietSlg 42.201; MietSlg 45.224; WoBl 1995/101). Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, die hier die Vermieterin eingewendet hat, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß § 6 Abs 4 MRG zu verbinden ist (vgl Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 3 zu § 6 MRG).

Die Regelung des § 3 Abs 3 MRG bezweckt bloß ein System der Finanzierung der Erhaltungsarbeiten und deren Einordnung in das System der Hauptmietzinsabrechnung des § 20 MRG (vgl WoBl 1988/68 mit Anm Würth). Die in § 3 Abs 3 Z 2 MRG enthaltene Regelung über die Reihung von Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit ändert nichts daran, dass jeder Mieter einen unbedingten Anspruch auf Durchführung der Arbeiten hat und der Vermieter erforderlichenfalls lediglich einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG damit verbinden kann, wenn kein Widerspruch der Mehrheit der Hauptmieter und des Vermieters erhoben wird (vgl Würth in Anm zu WoBl 1988, 68).

Jede andere Lösung würde es dem Vermieter ermöglichen, durch Unterlassung des Antrags auf Erhöhung der Hauptmietzinse (ein solcher Antrag steht nur dem Vermieter zu), sich seiner Erhaltungspflicht zu entziehen, wenn die Kosten der Arbeiten nicht durch die Mietzinsreserve gedeckt sind und auch nicht aus den künftigen Mietzinseinnahmen (während der regelmäßigen Bestanddauer der durchzuführenden Arbeiten) gedeckt werden können.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG abhängt.

Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist tatsächlich nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen

Zu Recht unterblieben daher Feststellungen über die mangelnde Finanzierbarkeit der Aufzugsreparatur und wurde der Antragsgegnerin der Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Rücksicht darauf und ohne Rücksicht auf das Heranstehen anderer Erhaltungsarbeiten aufgetragen.

Das Verfahren blieb daher frei von den im Revisionsrekurs behaupteten Mängeln.


gegebenenfalls hast du die moeglichkeit auf eine neufestsetzung der mietzinsrichtwerte zu klagen denn ohne aufzug ist die wohnung weniger wert
du zahlst dann weniger betriebskosten
groessenordnung (6.stock ohne lift) ca 10% ..

lg
g

kerstan
02.04.2013, 21:06
mindestens wäre es eine Grund die Miete herabzusetzen. Wenn alle mitmachen, wird sich der Hauseigentümer sicher beeilen, den Lift doch zu sanieren.

Knaus Road
02.04.2013, 21:40
Wir haben folgendes Problem mit unserer Altbau – Hauptmietwohnung:
Die Hausverwaltung hat uns vor 5 Tagen brieflich mitgeteilt, daß der betagte Lift im Haus per Ende März auf Dauer stillgelegt wird. Als Grund wurde uns genannt, daß die Anpassung an die derzeit gültigen Sicherheitsvorschriften unrentabel sind. Davon sind wir im 6.Sock natürlich extrem betroffen.:mad::mad::mad:

Bitte weiß jemand verlässlich ob diese Vorgangsweise rechtens ist? Meines Erachtens trifft den Hausbesitzer eine verpflichtende Erhaltungspflicht. Die Hausverwaltung besteht auf dem Standpunkt, daß eine Adaptierung des Liftes eine unzumutbare finanzielle Belastung des Hausbesitzers darstellt und daher der Lift sehr wohl stillgelegt werden darf. Das Problem ist der Hausverwaltung seit 2007 bekannt, wurde den Mietern jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.

Unseres Erachtens ist es heute für einen Mieter nicht zumutbar sämtlich Besorgungen und Einkäufe tagtäglich 6 Stockwerke (142 Stufen!!!) hinauf zuschleppen.

Wir werden uns auf jeden Fall mit der Mietervereinigung und der Schlichtungsstelle der Stadt Wien in Verbindung setzen.

Nur ein Tipp. Hausverwaltungen kann man auch kündigen ;-)
Lg.walter.

abo
02.04.2013, 22:35
Nur ein Tipp. Hausverwaltungen kann man auch kündigen ;-)
Lg.walter.

hi

hausverwaltung kuendigen?
als mieter?

spannende idee ....

lg
g

AVS
02.04.2013, 22:41
hi

hausverwaltung kuendigen?
als mieter?

spannende idee ....

lg
g


Bei Eigentumswhg.
Sammelst Unterschriften von mehr als 50% der Eigentümer und Tschüß. Bei Mietern wäre mir das neu aber man soll ja niemals nie sagen.

abo
02.04.2013, 23:25
Bei Eigentumswhg.
Sammelst Unterschriften von mehr als 50% der Eigentümer und Tschüß. Bei Mietern wäre mir das neu aber man soll ja niemals nie sagen.

hi

noe

50% reicht nur bei angelegenheiten der "ordentlichen verwaltung"

ein wechsel der verwaltung ist eine ausserordentliche sache

d.h. du brauchst 100%
die normal nie zu bekommen sind
aber ab "mehr als 50%" kannst du die restlichen fehlenden anteile vom bezirksgericht im ausserstreitverfahren ersetzen lassen
dann gehts

besonders heikel:
es reicht NICHT sich auf einen wechsel der verwaltung zu einigen sondern man muss sich auch konkret darauf einigen WELCHE verwaltung in zukunft die verwaltungstaetigkeit uebernimmt
das ist meist der kompliziertere teil der sache

und als einfacher mieter kannst dich sowieso brausen, logisch ....

lg
g

AVS
03.04.2013, 01:31
noe

50% reicht nur bei angelegenheiten der "ordentlichen verwaltung"

ein wechsel der verwaltung ist eine ausserordentliche sache

Noch schlimmer als befürchtet.

Regel No 1: niemals parifizieren, niemals Eigentumswhg.
Lieber das kleinste allein als das größte zu zwein.

abo
03.04.2013, 10:25
Regel No 1: niemals parifizieren, niemals Eigentumswhg.
Lieber das kleinste allein als das größte zu zwein.

hi

naja
es waere ja ned wegen dem spass dass ma sich was parifiziert und aufteilt zum kauf

meistens gehts darum dass man sich die gewuenschte bude allein ned leisten kann, zu zehnt oder zu 20igst aber schon ...

lg
g

Spittelberg
03.04.2013, 13:48
Danke an alle die hier Tipps abgegeben haben.
Heute vormittag war eigenartigerweise einer von einer Liftbaufirma da, um sich die örtlichen Gegebenheiten anzusehen, zwecks Erstellung eines Offerts für die Adaptierung des vorhandenen alten Liftes, bzw. den Neubau eines Liftes. Vieleicht haben unsere Einwendungen bei der Hausverwaltung (mit Zustimmung bzw. Unterstützung aller betroffenen Mieter) doch eine Wirkung erzielt.
Jedenfalls sind wir neugierig, wie sich die Sache bis zur Rückkehr aus unserem Urlaub weiterentwickelt haben wird.

Pitzi
03.04.2013, 14:12
Hi,

ja sich wehren is immer gut:):DAusserdem sind ja normalerweise in den BK die Erhaltung und Wartung des Lifts inbegriffen,ausserdem wären ja da noch die Frage was is mit den Rücklagen?:confused::confused:In einem Haus mit einem Lift sind ja genau aus dem Grund die Bk um einiges höher weil das Geld kostet.Genauers müsst man prüfen(Unterlagen,Verträge ,Rücklagen,Abrechnungen,Vereinbarungen usw.)Solltest noch Probleme haben kann ich dir ja mal meine Zweite Hälfte fragen der is ja vom Fach,wir haben ja seit 28 Jahren ein Immobilienbüro,Sachverständiger usw:D

Spittelberg
09.06.2015, 16:32
Ich hole diesen alten Beitrag wieder hervor, um die neueste Entwicklung bekannt zu geben.

Wir haben die ganze Problematik mit der Lifteinstellung im April 2013 ziemlich rasch der Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien gemeldet und um eine Entscheidung gebeten. Hier ist der Hausherr, bzw. die Hausverwaltung mit dem Argument der „Unrentabilität“ natürlich nicht weitergekommen und wurde dazu verpflichtet, der gesetzlichen Erhaltungspflicht im Rahmen des MRG (Mietrechtsgesetz) nachzukommen und entweder den alten Lift zu renovieren oder eine neue Liftanlage einzubauen.

Der Hausherr, bzw. die Hausverwaltung hatte nichts Besseres zu tun, als gegen diesen Spruch der Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht Einspruch zu erheben. Aber auch dort ist nichts anderes herausgekommen. Auch das Bezirksgericht hat angeordnet, daß ein Lift eingebaut werden muß.

Nach langen Verzögerungen mit dem Baubeginn, haben heute, nach mehr als 2 Jahren, endlich die Arbeiten zum Einbau eines neuen Liftes begonnen. Der Lärm des Preßlufthammers (zur Vertiefung der Liftschachtes), war MUSIK in unseren Ohren!!!!! Selbst den Staub haben wir genossen!!! Laut dem aktuellen Bauzeitenplan soll der neue Lift im September fertiggestellt sein. Hoffentlich bleibt es dabei.

Unsere Hartnäckigkeit hat sich endlich bezahlt gemacht. Zu bemerken ist noch, daß uns nach und nach alle Hausparteien im “Regen stehen“ gelassen haben und wir die Sache alleine vor der Schlichtungsstelle und dem Bezirksgericht – mit Unterstützung einer Mietervertretung - durchgezogen haben. Auch auf diese Art und Weise lernt man seine Mitbewohner besser kennen. Je größer die „Klappe“ war, desto schneller sind sie dann schlußendlich „abgesprungen“, um uns dann gekonnt aus dem Weg zu gehen.

Wir wollen uns bei allen bedanken, die uns damals mit hilfreichem Zuspruch und guten Tipps zur Seite gestanden sind. Besonders bei ABO (leider nicht mehr aktiv im Forum), der sich in die Angelegenheit richtiggehend „hineingekniet“ hat und sich anscheinend auch mit dem Gesetzestext auseinandergesetzt hat. Auch wenn wir leider nichts mehr von ihm gehört haben, hoffen wir, daß er diesen Beitrag liest! Also nochmals ein DANKESCHÖN an alle!!

westbahnmichi
11.06.2015, 07:20
Hallo Gerhard und Hanna

also rein ins womo und nochmals eine kleine runde drehen, heimkunft ende september somit erspart ihr euch über den sommer die 6. stockwerke:)

AVS
11.06.2015, 09:47
Nach langen Verzögerungen mit dem Baubeginn, haben heute, nach mehr als 2 Jahren, endlich die Arbeiten zum Einbau eines neuen Liftes begonnen. Der Lärm des Preßlufthammers (zur Vertiefung der Liftschachtes), war MUSIK in unseren Ohren!!!!! Selbst den Staub haben wir genossen!!! Laut dem aktuellen Bauzeitenplan soll der neue Lift im September fertiggestellt sein. Hoffentlich bleibt es dabei.

na gratuliere. Mit "nur" 2 Jahren waren die Gerichte ja richtig schnell.

Frage am Rande: Mietzinsminderung hattet ihr gemacht? in welchem Ausmaß?

Spittelberg
11.06.2015, 09:56
Frage am Rande: Mietzinsminderung hattet ihr gemacht? in welchem Ausmaß?

Haben wir natürlich gemacht. 10% auf Miete und Betriebskosten wurden genehmigt. An sich würden uns jetzt noch zusätzlich 5% wegen Lärm- und Staubbelastung durch die Bauarbeiten zustehen. Zahlt sich aber für 3 Monate nicht aus. Man ist ja nicht unverschämt!!!:cool:

AndyT
11.06.2015, 10:04
Hallo Gerhard

Gratuliere euch zum Erfolg...:) in der Zwischenzeit könntest ja ein wenig auf Urlaub fahren....:rolleyes::cool:

Spittelberg
12.11.2015, 18:29
Es ist vollbracht!!!

Seit 3. November haben wir im Haus einen neuen, funktionierenden Aufzug. Mit einer Verspätung von 2 Monaten ist der Lift nunmehr vom TÜV überprüft und zur Benutzung freigegeben worden.
Wir freuen uns und können es noch gar nicht fassen, daß wir nach unserer Rückkehr unsere Sachen nicht mehr 6 Stockwerke (Altbau!) raufschleppen müssen.

Noch einmal ein großes Dankeschön an alle, die uns mit ihren Ratschlägen unterstützt haben.

STO
12.11.2015, 19:00
gratuliere! der honig ist ganz schön schwer ;)

Schulgarten1
13.11.2015, 01:23
Na endlich!
Da wird das Heimkehren doppelt so schön!
LG!