Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Höhe Carport
Hallo
Ich habe vor, mir ein Wohnmobil oder Campingbus nächstes Jahr zu kaufen. Nun baue
ich ein Carport und wollte von Euch wissen, was die optimale Höhe wäre - auch mit einer
Dachbox eingerechnet. Grundfläche wird 4 x 8 m sein.
Danke für die Rückantworten.
Viele Grüße
Pez
Allesfahrer
28.08.2012, 08:36
Hallo!
4m, höher darfs net sein (das WoMo). :)
Und bei Normalhöhe kommst du auch noch aufs Dach wenn das Womo drinsteht. ;)
Ich habe für unser Carport eine Innenhöhe von 3,5m geplant (Fahrzeughöhe 3,05m). Auch bei der Breite bin ich nicht soooo großzügig und werde nur 3,3m haben (Fahrzeugbreite 2,3m).
Ich habe für unser Carport eine Innenhöhe von 3,5m geplant (Fahrzeughöhe 3,05m). Auch bei der Breite bin ich nicht soooo großzügig und werde nur 3,3m haben (Fahrzeugbreite 2,3m).
Wenn Du ein Mobil reinstellen willst, dann sollte die Höhe mindest 50 cm über dem höchsten Punkt (Dachbox) sein, meint adolfo:p:p:p
KanuCamp
28.08.2012, 18:08
Hallo,
wenn Platz ist für 4X8 Meter würde ich es sicher so bauen!
Platz kann man beim einräumen eh nie genug haben zumal man dann Wetterunabhängiger ist.
Und so wie Allesfahrer schreibt darfst eh nicht höher sein als 4Meter, es sei denn du willst mit einen kleinen Aufzug noch irgendetwas Oberhalb lagern.
Zu klein ist es sowieso immer nach der 2. Saison.
LG Mario
Hallo
Immer zu Klein
einen Stauraum im oberen Bereich ist Immer Gut
3,80 m an der höchsten Stelle ohne WM für 4 Autos Platz
man hat auch Platz zum Basteln
westbahnmichi
29.08.2012, 09:57
Hallo
wie schon geschrieben, alles wird bald zu klein, also so gross als möglich bauen!!!
4x8x4
Bitte beachte die örtliche Bau Ordnung. Wenn das Carport unmittelbar an der Grundgrenze steht ist in den meisten Bundesländern nur eine maximale Höhe von 3.0 m erlaubt. In manchen musst du eine Brandwand errichten. Frage unbedingt vor dem Kauf beim Bauamt deiner Gemeinde was du darfst.
Mfg peterv
46erkurt
30.08.2012, 18:38
Carport ist auch bei der Baubehörde 1.Instanz (Gemeinde) anzeigepflichtig.
Kurt
Carport ist auch bei der Baubehörde 1.Instanz (Gemeinde) anzeigepflichtig.
Kurt
jaein
erst ab 25m2 flaeche ..
lgf
g
46erkurt
31.08.2012, 08:54
jaein
erst ab 25m2 flaeche ..
lgf
g
Der TE will ja sein Carport 4 x 8 Meter bauen, damit ist er über der 25 m2 Grenze.
Kurt
Wir schweifen zwar vom "Camping)thema ab, aber dazu bitte den §15 der NÖ BO zu beachten:
III. Abschnitt
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben (http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_paragraph_15.php)
(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland;
2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
* Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
* der Stellplatzbedarf,
* die hygienischen Verhältnisse oder
* der Brandschutz
betroffen werden können;
3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
4. der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn
* der Verwendungszweck gleich bleibt und
* die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;
5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen;
10. die Herstellung von Hauskanälen;
11. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;
12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen;
14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
18. die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
(2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
* dieses Gesetzes,
* des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
* des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder
* einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
(5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
mfg peterv
puhhh
Ich habe bis jetzt verstossen gegen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland;
3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
10. die Herstellung von Hauskanälen;
11. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;
15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
Besonders verwundert hat mich Punkt 15!
na dann mach lieber sofort alles dem Erdboden gleich, bevor die Gemeinde draufkommt......:D:D:D
Schulgarten1
01.09.2012, 16:27
@geandu: ich auch.....:D:D:D